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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich und mit Vertragsschluss zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Im Übrigen kommt ein Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Muster

(1) An allen dem Besteller überlassenen Muster und Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(2) Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen bzw. ein Vertrag auch nicht anderweitig zustande kommt, sind uns diese Gegenstände unverzüglich zurückzusenden.

(3) Im Falle eines Vertragsschlusses sind uns Muster vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden.

(4) Sollte eine Rücksendung der überlassenen Gegenstände nicht erfolgen oder sollten diese, insbesondere Muster, beschädigt sein, ist uns vom Besteller Schadensersatz zu leisten.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Frachtkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und/oder Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Schrift- oder Textform zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Rechnungserhalt zahlbar. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht fristgerecht zahlt. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs auf unserem Konto. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss oder nach vereinbartem Lieferdatum erfolgen sollen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Eine Haftung unsererseits für einen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig. Entsprechendes gilt für etwaige Schäden anlässlich der Lieferung.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder einen anderen Ort versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller oder den anderweitigen Bestimmungsort, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er für den Fall hochwertiger Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff, Hersteller-regress, Garantie

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Vereinbaren die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder des Vertragsschlusses oder nach Vertragsschluss die Übersendung eines Musters, gilt die hiernach vereinbarte Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei, sofern die einzelnen Güter oder die Gesamtheit der Güter dem Muster entsprechen und der Besteller das Muster genehmigte. Das Muster gilt, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, in Ermangelung einer gegenteiligen Willenserklärung nach 7 Kalendertagen ab Übergabe als genehmigt.

(3) Gewährleistungsansprüche für Neuwaren verjähren in 12 Monaten ab erfolgter Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

(4) Handelt es sich um gebrauchte Güter, bestehen keine Gewährleistungsrechte, mit Ausnahme der vorgenannten Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(6) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Behandlung entgegen übergebener oder bekannter Betriebsanleitungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Montage- oder Baugrundes, ungeeigneter Lagerung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(10) Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gelten ferner die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

(11) Etwaige Garantieleistungen des Herstellers oder unseres Lieferanten werden, sofern nichts anderes vereinbart, an den Besteller abgetreten. Ansprüche gegen uns erwachsen hieraus keine. Garantieansprüche sind gegen den Hersteller bzw. Lieferanten direkt geltend zu machen. Entsprechendes gilt für Gewährleistungsansprüche des Herstellers bzw. Lieferanten.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht und der Sprache der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Leistungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder für andere Gerichtsverfahren anlässlich dieses Vertrags ist unser Geschäftssitz.

(3) Handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung, sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Kaufvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entsprechendes gilt für einen Vertrag oder eine Auftragsbestätigung in Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Karlsruhe im Juni 2015

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